Am 15. Dezember stimmte der Deutsche Bundestag der Strom- und Gaspreisbremse zu. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Gaspreisbremse.
Wir aktualisiert unsere Informationen regelmäßig. Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, für die Richtigkeit kann dennoch keine Haftung übernommen werden.
Allgemeine FAQ der Bundesregierung zur Gaspreisbremse finden Sie hier!
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Entweder Ihr Energieversorger oder Ihr Vermieter beziehungsweise Ihre Vermieterin berechnen den Gasabschlag auf dieser Grundlage.
Eine befristete Gaspreisbremse soll ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs. Auch hier gilt: Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
Das am 16. Dezember 2022 verabschiedete Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sieht ein Inkrafttreten zum März 2023 vor, soll aber auch rückwirkend für Januar und Februar gelten.
Haushalte und SLP Kunden
Hierzu gehören alle privaten Haushalte und Standard-Last-Profil-Kunden (SLP) und damit Gewerbe und industrielle Abnehmer mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden. Diese erste Gruppe bezieht hauptsächlich Gas für Raumwärme und Warmwasser. Auch große Wohneinheiten und Wohnungsunternehmen mit Zentralheizungen werden dieser ersten Gruppe zugeordnet und zwar unabhängig von ihrer Messeinrichtung.
Diese Gruppe erhält im Dezember eine Zahlung (Stufe 1). Die Preisbremse wird ab dem 1. März 2023 wirksam, gilt dann aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar (Stufe 2).
RLM-Kunden
Hierunter fallen industrielle Gasverbraucher mit Registrierender Leistungsmessung (RLM), also ab einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden. Nach dem ersten Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums werden auch alle gewerblichen RLM-Kunden dieser Gruppe zugeordnet.
Für diese Gruppe gilt ein garantierter Bruttoarbeitspreis inklusive aller staatlich veranlassten Preisbestandteile und aller Steuern von 12 Cent/Kilowattstunde für Gas. Die Quote für den entsprechenden Gaspreis beträgt 80 Prozent der aktuell gültigen Jahresverbrauchsprognose. Für Verbrauchsmengen, die über dieser Quote liegen, gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Nein, der Rabatt wird automatisch durch Ihren Versorger ermittelt und gewährleistet.
Die Gaspreisbremse soll mindestens bis zum 30. April 2024 gelten.
Nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes haben Haushalte und Kleinstbetriebe mit Niederspannung oder Niederdruck und einem jährlichen Gasverbrauch von bis zu 10.000 Kilowattstunden Anspruch auf die Ersatzversorgung. In diesem "Sicherheitsnetz" werden die Kunden drei Monate lang weiter mit Gas beliefert. Danach kann die beschriebene Gruppe in die Grundversorgung wechseln. Andere Unternehmen haben diese Möglichkeit nicht; sie profitieren zwar ebenfalls von der Ersatzversorgung, haben aber nach Ablauf der drei Monate keinen Anspruch auf eine Gasversorgung durch den Grundversorger.
Ja, denn auch Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag hat deshalb die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung für solche Haushalte geschaffen. Dafür stellt der Bund maximal 1,8 Milliarden Euro aus dem Konjunkturstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für Heizkostenzuschüsse verwenden.
Beispielrechnung für ein Unternehmen mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von 100.000 kWh ohne Gaseinsparungen bei einem kWh-Preis von 0,16 € (Kosten ohne Preisbremse 16.000 €).
Verbrauch kWh
Stromkosten (kWh)
Erstattung durch Bund
Kosten unterhalb der Schwelle bis 80 %
Kosten oberhalb der Schwelle ab 80 %
100.000
0,16 € (bis 80 % 0,12 €)
3.200 €
9.600 €
3.200 €
Gesamtkosten
12.800 €
Bei gleichem Verbrauch liegen die Kosten bei 12.800 € - ohne Gaspreisbremse würde die Kosten sich auf 16.000 € im Jahr belaufen.
Beispielrechnung für ein Unternehmen mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von 50.000 kWh und Gaseinsparungen von 20 % bei einem kWh-Preis von 0,16 €.
Verbrauch kWh
Stromkosten (kWh)
Erstattung durch Bund
Kosten unterhalb der Schwelle bis 80 %
Kosten oberhalb der Schwelle ab 80 %
100.000
0,16 € (bis 80 % 0,12 €)
3.200 €
9.600 €
- €
Gesamtkosten
9.600 €
Schon ein Einsparungen von 20 Prozent reduziert sich die Kosten um 25 Prozent auf 9.600 € (im Vergleich zum ohne Preisbremse sogar um 40 Prozent).
Beispielrechnung für ein Unternehmen mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von 50.000 kWh und Gaseinsparungen von 30 % bei einem kWh-Preis von 0,16 €.
Verbrauch kWh
Stromkosten (kWh)
Erstattung durch Bund
Kosten unterhalb der Schwelle bis 80 %
Kosten oberhalb der Schwelle ab 80 %
Zusätzliche Erstattung durch Bund bei Einsparungen über 20 %
100.000
0,16 € (bis 80 % 0,12 €)
3.200 €
9.600 €
- €
400 €
Gesamtkosten
8.000 €
Von der Gaspreisbremse kann man besonders profitieren, wenn über 20 Prozent des Verbrauchs reduziert werden kann. Bei 30 Prozent geringerem Verbrauch reduziert sich der Preis schon um 45 Prozent auf 8.000 €.